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BGB § 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung

BGB § 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung

[ Auszug: (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht übe ... ]